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Steuerbefreiung und Anmeldung von Hunden

Wichtige Infos aus der Stadtverwaltung – Broschüre liegt aus

Nach § 2 der aktuellen Hundesteuersatzung der Kreisstadt Mühldorf a. Inn sind Hundehalter von der Zahlung der Hundesteuer befreit, wenn nachfolgende Voraussetzungen erfüllt werden:

1. Hunde allein zu Erwerbszwecken, insbesondere das Halten von

a) Hunde in Tierhandlungen,
b) Hunde, die zur Bewachung von zu Erwerbszwecken gehaltenen Herden notwendig sind und zu diesem Zwecke gehalten werden,

2. Hunde des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariterbundes, des Malteser – Hilfsdienstes, der Johanniter–Unfallhilfe oder des Technischen Hilfswerks, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden
Aufgaben dienen,

3. Hunde ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben,

4. Hunde, die von Mitgliedern der Truppen oder eines zivilen Gefolges verbündeter Stationierungsstreitkräfte sowie deren Angehörigen gehalten werden,

5. Hunde, die von Angehörigen ausländischer diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland gehalten werden,

6. Hunde, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,

7. Hunde, die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen,

8. Assistenz-Hunde, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind (Merkzeichen BI, GI, H),

9. Hunde, die aus einem nach den Vorschriften der Abgabenordnung als steuerbegünstigt anerkannten und mit öffentlichen Mitteln geförderten inländischen Tierheim oder Tierasyl stammen und vom Halter von dort in seinen Haushalt
aufgenommen werden. Die Steuerbefreiung wird hier für einen Zeitraum von zwei Jahren gewährt.

Auch wenn ein Hund nicht steuerpflichtig ist, muss zwingend eine Anmeldung im Steueramt erfolgen. Jeder steuerbefreite Hund erhält auch eine Steuermarke, die der Hund außerhalb der Wohnung des Hundehalters oder seines umfriedeten Grundstücks tragen muss. Die Steuermarke dient als Nachweis für die Anmeldung des Hundes.

Zudem macht die Stadtverwaltung darauf aufmerksam, dass Hunde, die zur Bewachung von Betrieben gehalten werden, nicht von der Steuer befreit sind und in der Vergangenheit auch nicht waren. Lediglich Hunde, die zur Bewachung von zu Erwerbszwecken gehaltenen Herden notwendig sind und zu diesem Zwecke gehalten werden, sind von der Steuer befreit, Ziff. 1 b der Hundesteuersatzung.

Wie bereits angekündigt, hat die Stadt aus Gründen der Steuergerechtigkeit entschieden, voraussichtlich im zweiten Halbjahr durch eine externe Firma eine Hundebestandsaufnahme durchführen zu lassen. Falls nichtgemeldete Hunde festgestellt werden, müssen die betroffenen Hundehalter mit einer rückwirkenden Steuerfestsetzung sowie einem Bußgeld rechnen. Vermeiden Sie deshalb zusätzliches Bußgeld, indem Sie die Anmeldung schnellstmöglich nachholen.

Weitere Informationen rund um das Thema „Hundehaltung“ können Sie der neuen Broschüre entnehmen, die bereits mit der InnstadtInfo im April an alle Haushalte verteilt wurde und auch im Steueramt, Weißgerberstr. 2, ausliegt. Die Hundesteuersatzung finden Sie auf unserer Homepage unter www.muehldorf.de. Infos gibt es zudem im Steueramt unter Tel. 08631/612-305.

Pressemitteilung vom 16.05.22

Veröffentlicht in Pressemitteilung